Abheilungsordnung

Die Abteilungsordnung der TSA im VfL von 1850 Stade e.V.

 

Am 24.01.2022 wurde die aktuelle Abteilungsordnung der Tanzsportabteilung in der Abteilungsversammlung von den Mitgliedern beschlossen. 

Abteilungsordnung

Tanzsportabteilung im VfL von 1850 e.V. Stade

 

§ 1 Zweck

Ziel der Abteilung ist die Förderung und Pflege des Tanzsports im VfL von 1850 e.V. Stade. Hierzu gehört die Förderung und Entwicklung des Leistungs- und Breitensports, sowie die Pflege und Entwicklung sozialer Kontakte auch über den reinen Sportbetrieb hinaus.

 

§ 2 Organe

Die Organe der Abteilung sind

  • a) Die Abteilungsversammlung
  • b) Der Abteilungsvorstand

 

§ 3 Abteilungs-/ Spartenbeiträge

(1) Die Vereinsbeiträge richten sich nach der Satzung des VfL von 1850 e.V. Stade. Ergänzend hierzu erhebt die Abteilung gesonderte Abteilungsbeiträge. Hiermit soll die Förderung und Weiterentwicklung des Tanzsportes sichergestellt werden.

 

(2) Um auf die unterschiedlichen Kostensituationen der Sparten in der Abteilung Tanzsport zu reagieren, sind folgende monatlichen Spartenbeiträge innerhalb der Abteilung Tanzsport festgelegt.

  • a) Sparte Lateinformation: 24,- EUR
  • b) Sparte nappydancers®: 21,- EUR
  • c) Sparte Einzeltanzen: 8,- EUR

(3) Für alle hier nicht gesondert aufgeführten Sparten beträgt der monatliche Abteilungsbeitrag 4,- EUR.

 

(4) Sofern neue Abteilungs-/ Spartenbeiträge vor der nächsten ordentlichen Abteilungsversammlung eingeführt werden müssen, können diese durch die Abteilungsleitung festgelegt werden und sind vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Abteilungsversammlung gültig.

 

(5) Abteilungs-/ Spartenbeiträge bedürfen immer der Zustimmung des Präsidiums des VfL Stade von 1850 e.V.

 

§ 4 Kündigungsfristen

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft im VfL von 1850 e.V. Stade wird durch die jeweils gültige Vereinssatzung geregelt.

 

Folgende Kündigungsfristen für die in §3 genannten Abteilungs-/ Spartenbeiträge gelten für die Abteilung Tanzsport.

 

a) Lateinformation

Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. und 30.09. jeden Jahres möglich. Bei einem Wiedereintritt im Kündigungsjahr ist eine rückwirkende Zahlung der Monatsbeiträge notwendig, die seit dem Austrittsmonat angefallen wären.

 

b) nappydancers®

Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.

 

c) Minis, Kids, Teens

Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. und 31.12. möglich.

 

Für alle nicht aufgeführten Sparten innerhalb der Abteilung Tanzsport kann eine Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

Kündigungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des VfL Stade von 1850 e.V. oder die Abteilungsleitung Tanzsport zu richten. Kündigungen können auch in digitaler Form (E-Mail) eingereicht werden.

 

§ 5 Abteilungsversammlung

(1) Das höchste Organ der Abteilung Tanzsport ist die Abteilungsversammlung. Sie findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der vorläufig feststehenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung (die Schriftform kann auch per elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, gewahrt werden) oder über die Übungsleiter:innen oder per Veröffentlichung auf www.tanzsport-stade.de

 

(2) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung findet statt, wenn sie von der Abteilungsleitung oder der Mehrheit der Abteilungsmitglieder für notwendig erachtet wird.

 

(3) Die Abteilungsversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder Onlineveranstaltung durchgeführt werden. Eine Hybridveranstaltung ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Veranstaltungsform trifft die Abteilungsleitung.

 

(4) Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder die am Tag der Abteilungsversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche die am Tag der Abteilungsversammlung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei der Abteilungsversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen als Zuhörer teil.

 

(5) Kinder und Jugendliche ohne Stimmrecht können als Zuhörer:innen mit Rederecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen. Dieses gilt auch für die Erziehungsberechtigten der Kinder und Jugendlichen ohne Stimmrecht.

 

(6) Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich (auch elektronisch) an die Abteilungsleitung zu richten. Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig, jedoch nicht in Bezug auf Änderungen der Abteilungsordnung. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

(7) Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

(8) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Abteilungsleitung.

 

§ 6 Abteilungsvorstand

(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus

  • a. Abteilungsleitung
  • b. Beirat Leistungssport
  • c. Beirat Breitensport

(2) Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden durch einfache Mehrheit der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung wird geheim gewählt, sofern mehrere Bewerbungen für diese Position vorliegen.

 

(3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

(4) Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

 

(5) Die Abteilungsleitung und der Beirat bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung und ein Beirat gewählt ist.

 

(6) In den Abteilungsvorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist dieses Amt bis zur Neuwahl durch die Abteilungsversammlung durch die Abteilungsleitung zu besetzen.

 

§ 7 Aufgaben des Abteilungsvorstandes

(1) Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung Tanzsport nach außen und innen. Sie koordiniert die Tätigkeiten innerhalb der Abteilung und ist insbesondere verantwortlich für die Haushaltsführung – hierzu gehört auch die Entscheidung über Ausgaben. Sämtliche finanzielle und personelle Entscheidungen (z.B. Anschaffungen, Übungsleiter:innen, externe Workshops etc.) sind in der Verantwortung der Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung koordiniert auch die Zusammenarbeit mit dem Förderverein TFG Stade e.V.

 

(2) Der Beirat Leistungssport ist verantwortlich für den sportlichen Betrieb aller Angebote im Leistungssport. Hierzu gehört unter anderem die Verantwortung für die erforderlichen Lizenzen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachverbänden, sowie die Organisation von Trainingsmöglichkeiten (Räumlichkeiten, Erstellung Trainingspläne). Der Beirat soll zudem die Förderung des Leistungssports durch Engagement und Ideen mit voranbringen.

 

(3) Der Beirat Breitensport ist verantwortlich für den sportlichen Betrieb aller Angebote im Breitensport. Hierzu gehört unter anderem die Organisation von Trainingsmöglichkeiten (Räumlichkeiten, Erstellung Trainingspläne). Der Beirat soll zudem die Förderung des Breitensports durch Engagement und Ideen mit voranbringen.

 

(4) Der Abteilungsvorstand kommt mindestens einmal im Quartal zusammen um die Weiterentwicklung der Abteilung Tanzsport stetig voran zu treiben.

 

§ 8 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan der Abteilung Tanzsport enthält alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung Tanzsport. Zweckgebundene Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben müssen nicht erfasst werden. Hier genügt es einer Überprüfung durch die Abteilungsleitung und mindestens einem Beirat.

 

§ 9 Annahme und Änderung

(1) Zur Annahme bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung.

 

(2) Zur Änderung oder Erweiterung dieser Abteilungsordnung bedarf es eines Antrages gemäß §3 Ziff. 4. Der Antrag muss mehr als 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung erhalten.

 

(3) Eine Änderung der in § 3 genannten Abteilungs-/ Spartenbeiträge oder eine Neueinführung eines Abteilungs-/ Spartenbeiträge, bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Abteilungsordnung tritt am 24.01.2022 in Kraft. 

 

Stade, Januar 2022